ub13 hat geschrieben:sondern auch Entscheidungen dazu und Kommentare, die den Inhalt auslegen und damit alles andere als in Stein gemeisselt sind (zumal viele Gesetze recht schwammig geschrieben sind).
Genau diese Interpretation hat der Gesetzgeber nach der Verabschiedung des Gesetzes nicht mehr in der Hand, das machen dann im Zweifel die Gerichte und diese würden "in der Regel gegen Entgelt" wahrscheinlich nicht mit "privatrechtliche Anbieter" gleichsetzen.
Außerdem ist noch unklar, was "in der Regel gegen Entgelt" bedeutet, dazu gibt es noch keine Kommentare.
Es gibt zwei mögliche Interpretationen:
1.) Es wird der einzelne Anbieter für sich betrachtet, also eine Einteilung in entgeltliche und unentgeltliche Anbieter einer bestimmten Dienstleistung vorgenommen.
2.) Es wird bei der Art der Dienstleistung angesetzt, also es wird festgestellt, ob eine Dienstleistung für gewöhnlich entgeltlich angeboten wird, unabhängig davon, ob der konkrete Anbieter selbst diese Dienstleistung entgeltlich anbietet oder nicht.
Bei der ersten Interpretation müsste ein Anbieter, der kein Entgelt für den Internetzugang verlangt, nicht sperren.
Bei der zweiten Interpretation hingegen schon (nur bei über 10k Nutzern), da Internetzugänge offensichtlich für gewöhnlich gegen Entgelt angeboten werden.
ub13 hat geschrieben:Ich gehe ziemlich sicher davon aus, das Unis, etc. nicht unter die 10k Regel fallen werden - alleine aus Kostengründen.
Ich gehe auch davon aus, dass z.B. die Universitäten nicht sperren werden, das habe ich ja schon geschrieben, denn der Staat scheut die Kosten.
Und dass der Staat sozusagen gegen sich selbst klagt, um sich selbst dazu zu zwingen, zu sperren, ist eher nicht zu erwarten und jemand anderes kann kaum auf Umsetzung der Sperrung gegen den Staat klagen.
Gruß,
Daniel