Selbst wenn diese Klausel vorhanden wäre, wäre dies nicht unbedingt nötig. So schreibt Volker Grassmuck in Freie Software - zwischen Privat- und Gemeineigentum (siehe http://freie-software.bpb.de/) auf Seite 288 unter der Überschrift "GPL und deutsches Recht": "Mögliche Konflikte ergeben sich aus Ziff. 9 GPL, in der die FSF mögliche überarbeitete oder neuere Versionen der GPL ankündigt und die Option eröffnet, ein Programm unter eine bestimmte und 'jede spätere Version' der GPL zu stellen. Der Lizenznehmer könnte dann wählen, ob er den Bedingungen der spezifizierten oder der jeweils aktuellen Version folgt. Wird keine Versionsnummer der Lizenz angegeben, kann er eine aus allen je veröffentlichten Versionen wählen."Six hat geschrieben:Selbst wenn die FSF eine GPL3 aufstellt, die mit den Vorstellungen der Linux-Kernel-Dev Leute nichts zu tun hat und selbst wenn der Linux-Kernel die "any later version" Klausel hätte, dann könnten die besorgten Entwickler immer noch dann eine Bewegung beginnen, den Kernel unter eine andere Lizenz (z. B. GPL2 only) zu bringen.
Zumindest nach deutschen Recht ließe sich ein Programm einer GPL-Software mit der "or any later version" also auch weiterhin unter den alten Bedingungen nutzen. Außerdem heißt es ja wie gesagt "or any later version" - also oder jeder späteren Version.[/b]