spiralnebelverdreher hat geschrieben:Ich bin kein Jurist, aber ich vermute dass im Handelsblatt-Artikel das sogenannte Volkszählungsurteil (
https://openjur.de/u/268440.html) des Bundesverfassungsgerichtes von 1983 gemeint ist.
Vielleicht auch, aber nicht nur. In meinem ehemaligen Betrieb mit einem RA aus der Konzernrevision als Datenschutzbeauftragten wurde ganz klar festgelegt, dass gemäß Datenschutzgesetz nur personenbezogene Daten gespeichert werden dürfen, deren zweckbezogene Speicherung zwingend im Zusammenhang mit dem "Erfolg" des Unternehmens stehen müssen. Das heisst, ich musste alles, jedes neue Projekt dem Datenschutzbeaufragten und den Betriebsräte erklären und habe nix genehmigt bekommen, von dem ich nicht die zwingende Erfordernis nachweisen konnte oder das das Unternehmen oder Menschen Nachteile hätten, wenn diese Daten nicht gespeichert werden. Also ohne Genehmigung zweier Betriebsrats-Ausschüsse, bei dem in einem der Datenschutzbeauftragte ständiges Mitglied ist, ging bei uns gar nix.
Ich bin allerdings jetzt schon ne Zeitlang ausserhalb des Rennens... und ob das heute grundsätzlich anders ist, weiss ich nicht... aber ich glaub nicht....