Warum schaust Du nicht in der originalen Verordnung unter Einbeziehung aller Erwägungsgründe selbst nach? Da steht doch alles drin:Jana66 hat geschrieben:15.02.2018 13:21:01Mir ging es darum, inwiefern überhaupt und mit welchen Einschränkungen sich der Staatsapparat am Schutz natürlicher Personen beteiligen muss. Eigene Datensammelei des Staatsapparates über Privatpersonen in welchem Umfang zulässig? Müssen Behörden die DSGVO auch anwenden? In welchem Umfang, welche Ausnahmen?
Damit sollte doch Klarheit bestehen, wer diese Verordnung so alles einzuhalten hat?Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
[...]
7.
„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
8.
„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;
9.
„Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;
10.
„Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;
[...]
@geier22
EuGH Rechtssache C-492/17; Vorentscheidungsersuchen des Landgerichtes Tübingen betreffs des Rundfunkbeitrages.
Rechtssache C-492/17
http://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf? ... cid=216652