Immer wieder lustig: juristische Laien maßen sich Kompetenz an

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katzenfan
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Re: Immer wieder lustig: juristische Laien maßen sich Kompetenz an

Beitrag von katzenfan » 15.02.2018 16:34:26

Jana66 hat geschrieben: ↑ zum Beitrag ↑
15.02.2018 13:21:01
Mir ging es darum, inwiefern überhaupt und mit welchen Einschränkungen sich der Staatsapparat am Schutz natürlicher Personen beteiligen muss. Eigene Datensammelei des Staatsapparates über Privatpersonen in welchem Umfang zulässig? Müssen Behörden die DSGVO auch anwenden? In welchem Umfang, welche Ausnahmen?
Warum schaust Du nicht in der originalen Verordnung unter Einbeziehung aller Erwägungsgründe selbst nach? Da steht doch alles drin:
Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

[...]
7.
Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

8.
Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;

9.
Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;

10.
Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;

[...]
Damit sollte doch Klarheit bestehen, wer diese Verordnung so alles einzuhalten hat?

@geier22
EuGH Rechtssache C-492/17; Vorentscheidungsersuchen des Landgerichtes Tübingen betreffs des Rundfunkbeitrages.

Rechtssache C-492/17
http://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf? ... cid=216652

Nice
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Re: Immer wieder lustig: juristische Laien maßen sich Kompetenz an

Beitrag von Nice » 15.02.2018 16:46:56

Im Barock herrschte eine "Zwitterjustiz" zwischen Willkürfeudalismus und Legalismus, sprich der Möglichkeit zu klagen.
Was dabei herauskam, kennen wir aus der Novelle "Michael Kohlhaas" von Heinrich Kleist...
Sind wir heute zuende aufgeklärt, echt demokratisch, humanistisch, frei, etc.?

Aber:
Ich fände es gut, wenn dieser Thread nicht - wie die meisten im Smalltalk in den allgemeinen Weltschmerz abgleiten würde.
Auch richtig.

@Jana66/frox/Geier22: Ich bin ehrlich froh, dass es Leute wie Euch gibt!

BenutzerGa4gooPh

Re: Immer wieder lustig: juristische Laien maßen sich Kompetenz an

Beitrag von BenutzerGa4gooPh » 15.02.2018 16:58:50

katzenfan hat geschrieben: ↑ zum Beitrag ↑
15.02.2018 16:34:26
Damit sollte doch Klarheit bestehen, wer diese Verordnung so alles einzuhalten hat?
Nein! Begriffsbestimmungen (Art. 4) helfen nur in Verbindung mit dem Geltungsbereich, ich verstehe Art. 2 und 3 bezüglich Behörden nicht. Meinem Laienverstand erscheint unplausibel, dass BKA, BND, MAD, Verfassungsschutz, Arbeitsamt, Finanzamt, Kanzleramt, Meldeämter künftig die gleichen Pflichten wie zu regulierende Privatfirmen haben. Und maechtige Aufsichtsbehörden, gleiche Strafen bei Verstößen?

Ein wesentliches Problem unseres ineffektiven, verschwenderischen Staates besteht darin, dass Staatsversagen nie geahndet wird. Bundes- und Landes-Rechnungshofberichte, Flughafen BER sowie Berichte und Beschwerden der Datenschutzbeauftragten bisher wirkungslos. Keinerlei personelle Konsequenzen wie in Wirtschaft bei nachgewiesener Inkompetenz, groben und mehrfachen Fehlern. Soll sich das etwa ändern??? Für den Weihnachtsmann bin ich zu alt. :wink:
Bargeld und die Möglichkeit mit Bargeld zu bezahlen, ist ein zentraler Punkt in der Wahrung des Rechtes auf
Informationelle Selbstbestimmung. :
Letzteres ist wesentlicher als "ein zentraler Punkt". Ursachen - nicht nur Symptome bekämpfen. :wink:
Zuletzt geändert von BenutzerGa4gooPh am 15.02.2018 17:18:59, insgesamt 5-mal geändert.

geier22

Re: Immer wieder lustig: juristische Laien maßen sich Kompetenz an

Beitrag von geier22 » 15.02.2018 17:11:17

katzenfan hat geschrieben: ↑ zum Beitrag ↑
15.02.2018 16:34:26
@geier22
EuGH Rechtssache C-492/17; Vorentscheidungsersuchen des Landgerichtes Tübingen betreffs des Rundfunkbeitrages.
Rechtssache C-492/17
http://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf? ... cid=216652
Nur für Such Faule und Blinde :wink: : auf der Seite gibt es Mini-Icon (Curia)
Dahinter versteckt sich der komplette Text des Vorabentscheidungsersuchen vom LG Tübingen

Nice
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Re: Immer wieder lustig: juristische Laien maßen sich Kompetenz an

Beitrag von Nice » 15.02.2018 17:22:03

Ein wesentliches Problem unseres Staates besteht darin, dass Staatsversagen nie geahndet wird.
Nicht nur das.
Auch so ein Schwachsinns-Slogan wie "too big to fail" wird "vom Publikum" anstandslos geschluckt.
Der Begriff "Klassenjustiz" ist ja bereits gefallen...
Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbst verschuldeten Unmündigkeit. (Kant)
Haltet Euch nicht mit juristischen Spitzfindigkeiten auf. Geht an die Wurzel.

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Re: Immer wieder lustig: juristische Laien maßen sich Kompetenz an

Beitrag von Tintom » 15.02.2018 18:20:11

Jana66 hat geschrieben: ↑ zum Beitrag ↑
15.02.2018 16:58:50
Meinem Laienverstand erscheint unplausibel, dass BKA, BND, MAD, Verfassungsschutz, Arbeitsamt, Finanzamt, Kanzleramt, Meldeämter künftig die gleichen Pflichten wie zu regulierende Privatfirmen haben.
Ja, wieso denn nicht?
Einzige Ausnahme:
Artikel 2

Sachlicher Anwendungsbereich
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
  • d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

Nice
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Re: Immer wieder lustig: juristische Laien maßen sich Kompetenz an

Beitrag von Nice » 15.02.2018 18:43:56

...Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
Und nicht genannt: die Abwehr von der Gefährdung der Profitinteressen einiger weniger "Global Player".
Es besteht imho ein großer Unterschied zwischen dem, was sprachlich geplappert wird und den realen Fakten...

Ich hätte ja gar nichts gegen die Datenanalyse, um Berufskriminelle und organisiertes Verbrechen zu erfassen.
Aber warum schließt man denn dazu keine Steuer- und Schwarzgeld- und Geldwäscheoasen, die tatsächlichen "Achsen des Bösen"?
Drogenhandel, Menschehandel, Glücksspiel etc. wären ohne diese "Oasen" gar nicht möglich.
Man braucht diese Inseln der Seligen aber, damit auch andere Sachen wie Waffenhandel etc. erst möglich ist.
Zuletzt geändert von Nice am 15.02.2018 23:50:45, insgesamt 10-mal geändert.

BenutzerGa4gooPh

Re: Immer wieder lustig: juristische Laien maßen sich Kompetenz an

Beitrag von BenutzerGa4gooPh » 15.02.2018 18:47:57

Tintom hat geschrieben: ↑ zum Beitrag ↑
15.02.2018 18:20:11
Ja, wieso denn nicht?
Weil laut dem Zitat oben alle Behörden, sogar die Jobbörse Straftaten (Sozialmissbrauch) verhindern bzw. die öffentliche Ordnung aufrechterhalten (undefinierte Gefahrenabwehr) wollen möchten und somit "keine Anwendung" finden? Kaugummi. Und wenn doch Fehler passieren, keine Konsequenzen. Siehe G20 / Schwarze Listen sowie Berichte und Beschwerden der Datenschutzbeauftragten bezüglich BKA und BND. (Mit dem BND-Gesetz wurden Verfehlungen nachträglich legalisiert.) Rührt euch, weitermachen, passiert nichts.

Hiermit kann alles ausgehebelt werden, im Link unten bessere Formatierung:
Art. 23 DSGVO Beschränkungen
Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:
die nationale Sicherheit;
die Landesverteidigung;
die öffentliche Sicherheit;
die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;
den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren;
die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe;
Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben a, b, c, d, e und g genannten Zwecke verbunden sind;
den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen;
die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
Jede Gesetzgebungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss insbesondere gegebenenfalls spezifische Vorschriften enthalten zumindest in Bezug auf
die Zwecke der Verarbeitung oder die Verarbeitungskategorien,
die Kategorien personenbezogener Daten,
den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen,
die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung;
die Angaben zu dem Verantwortlichen oder den Kategorien von Verantwortlichen,
die jeweiligen Speicherfristen sowie die geltenden Garantien unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zwecken der Verarbeitung oder der Verarbeitungskategorien,
die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und
das Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung über die Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.
https://dsgvo-gesetz.de/art-23-dsgvo/

Edit: 2. Absatz mit Art. 23
Zuletzt geändert von BenutzerGa4gooPh am 15.02.2018 19:12:41, insgesamt 10-mal geändert.

Nice
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Re: Immer wieder lustig: juristische Laien maßen sich Kompetenz an

Beitrag von Nice » 15.02.2018 18:54:45

Rührt euch, weitermachen.
...business as usual.

Hohen Respekt zolle ich solchem investigativem Journalismus: https://www.stern.de/tv/warum-ein-mcdon ... 60438.html
Zuletzt geändert von Nice am 15.02.2018 19:16:40, insgesamt 2-mal geändert.

katzenfan
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Re: Immer wieder lustig: juristische Laien maßen sich Kompetenz an

Beitrag von katzenfan » 15.02.2018 19:10:25

@Jana66

Es ist im europäischen Recht Behörden per EuGH untersagt, personenbezogene Daten an andere Behörden weiterzugeben, wenn keine Vorabinformation zwecks Zustimmung an jenen erfolgt ist, dessen Daten weitergegeben werden sollen. Es ist mir immer auf's Neue ein Rätsel, was daran nicht zu kapieren ist.

Rechtssache C-201/14; Link führt zur Pressemitteilung
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs ... 0110de.pdf
Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden
, ... um ihr Widerspruchsrecht wahrnehmen zu können.

Das eigentliche Urteil zum Az. geht hier noch viel weiter.

Einzig zur Strafverfolgung hat es Ausnahmen, sonst keine.

Was im europäischen Recht Behörden sind, die diese Ausnahmen haben? -> Im Zweifelsfalle allein jene, die auf das Schengener Informationssystem zugreifien dürfen.

Schengen-Besitzstand - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/ ... 22%2802%29

und

Liste der zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 31 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 46 Absatz 8 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) berechtigt sind, die im SIS II gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/ ... 24%2801%29

aus Gründen der Gleichbehandlung aller EU-Bürger.

@geier22
Ich weiß, aber Ihr wollt doch auch noch was tun?

BenutzerGa4gooPh

Re: Immer wieder lustig: juristische Laien maßen sich Kompetenz an

Beitrag von BenutzerGa4gooPh » 15.02.2018 20:13:58

katzenfan hat geschrieben: ↑ zum Beitrag ↑
15.02.2018 19:10:25
Es ist im europäischen Recht Behörden per EuGH untersagt, personenbezogene Daten an andere Behörden weiterzugeben, wenn keine Vorabinformation zwecks Zustimmung an jenen erfolgt ist, dessen Daten weitergegeben werden sollen. Es ist mir immer auf's Neue ein Rätsel, was daran nicht zu kapieren ist.
Und du hast nicht kapiert, dass es erst mal um die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung persönlicher Daten durch eine Behörde geht. Von einer Weitergabe der erfassten Daten hast du angefangen und damit das Thema erweitert. Trotzdem interessante Informationen! :wink:

katzenfan
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Re: Immer wieder lustig: juristische Laien maßen sich Kompetenz an

Beitrag von katzenfan » 16.02.2018 18:32:53

Jana66 hat geschrieben: ↑ zum Beitrag ↑
15.02.2018 20:13:58
Und du hast nicht kapiert, dass es erst mal um die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung persönlicher Daten durch eine Behörde geht.
Ich setzte voraus, daß die Behörde die Daten bereits von jenem legal erworben hat, zu dem diese Daten gehören. Meldedaten dürfen übrigens nicht für wirtschaftliche Zwecke verarbeitet werden; zumal Melderecht seit 2006 alleiniges Bundesrecht ist.

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