das war ein sehr informativer Link! Interessant für mich waren da jetzt zwei Feststellungen, bezogen auf den besonderen Absatz:
Und zwar erstens:„Payment service providers shall only access, process and retain
personal data necessary for the provision of their payment services,
with the explicit consent of the payment service user.“
Das BDSG kennt weder eine „Zustimmung“ durch den Betroffenen noch die Qualifizierung „ausdrücklich“, entsprechend "explicit consent", siehe BDSG
Und zweitens:
Als dummer Junge musste ich "konkludent" natürlich erst mal duck'eln... und es bedeutet i.ü.S. "stillschweigende Willenserklärung". Vielleicht ist es doch nicht so heftig, wie es zuerst ausgesehen hat. Aber ich bin froh, dass ich das hier gepostet habe... weil man alleine als Laie kaum eine Chance hat, dass auch nur ansatzweise passend einzuschätzen oder die richtigen Schlüsselinfos zu finden bzw. die richtige Schlussfolgerungen zu ziehen."Das Merkmal „ausdrückliche“ Zustimmung schließt die nach der
DSGVO mögliche konkludente Einwilligung expressis verbis aus."