schwedenmann hat geschrieben: 12.09.2018 17:41:50
@novalix
Wenn man jetzt vermuten kann, dass in diesem Fall der Urheberschutz auf das Werk des Digitalisierens bezogen wird, dann bleiben verschiedene Aspekte unklar.
Es geht nicht um den Vorgang des Digitalisierens, sondern um das so entstandene file des Bundesarchivs,und nur um dieses.
So in etwa meinte ich das auch. Einem Werk kann ein zusätzliches Werk "angefügt" werden, etwa die übersetzten Untertitel einem Kinofilm. Der Film selber unterliegt einem Urheberrecht, die nachträglich hinzugefügte Übersetzung auch. Theoretisch könnte man jetzt auf die Idee kommen, die Digitalisierung eines vorher nur analog vorhandenen Werks bilde eine eigenständige schöpferische Leistung, so dass die Ergebnisse dieser Leistung, das Werk der entstandenen Datei, einen eigenen Urheberschutz beanspruchen könnte.
Ich halte das in keiner Weise für wahrscheinlich, dass man auf einen solchen Vorgang einen Urheberschutzanspruch erheben kann. Diese Hypothese ist schlicht daraus erwachsen, dass das Bundesarchiv qua Nutzung einer CC-Lizenz so tut, als ob ein Urheberschutz vorhanden wäre, dessen Nutzungsrechte zu regeln seien.
schwedenmann hat geschrieben: 12.09.2018 17:41:50
Wenn du auch ein Origianlplakat dein Eigen nennst, kannst es auch digitalisieren und das Ergebnis kostenfrei der Allgemeinheit zur Verfügung stellen. Wer allerdings die "Kopie" des Bundesarchivs nutzen will muß leider dafür bezahlen.
Ja, faktisch muss jeder bezahlen, der das richtige file erhalten will. Dabei ist es völlig Gleichgültig in welchem Kontext die Datei benutzt werden soll. Die in Anschlag gebrachte CC-Lizenz ist in diesem Kontext gebrauchsmäßig ein schlechter Scherz.
Und natürlich bleibt die Frage bestehen: Was genau wird denn hier abgerechnet?
Das Zurverfügungstellen des Dienstes via imaginierten Urheberschutz?
Immerhin kostet die "Lizenz" zum Download ja auch den amtlichen Preis eines tatsächlich urheberrechtlich geschützten Werks und ist nicht etwa eine Kostenbeteiligung an einem Download Portal.
schwedenmann hat geschrieben: 12.09.2018 17:41:50
Ist im Übrigen mit sehr vielen Kunstwerken, Gemälden, von denen Museen, Sammlungen Bilder für Kataloge erstellen lassen, ebenso. Versuch mal ein hochauflösendes Bild des Tassilokelches letzes V.8.Jh.) zu bekommen, geht quasi nicht. Die Bilder gehören dem Kremsmünster, bzw. dem vom Kremsmünster beauftragten Fotographen und nur dort bekommst du hochauflösende Fotos bzw. Digitalisierungen.
Das ist ja auch alles völlig in Ordnung so.
Der Kremsmünster hat einen Fotografen beauftragt Bilder zu erstellen. Dieser besitzt das Urheberrecht an diesen Aufnahmen[*]. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar. Der Auftraggeber erwirbt Nutzungsrechte an diesem Werk. Welche Rechte das genau sind, ist Vertragsangelegenheit der beiden Partner.
Wenn wir der Einfachheit halber davon ausgehen, dass der Münster die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Bildern erworben hat, können sie diese anwenden so lange der Urheberschutz anhält. Das sind in Deutschland nach meiner Kenntnis die Lebensdauer des Urhebers + 70 Jahre.
Danach ist das jeweilige Werk gemeinfrei. Es unterliegt keinem Urheberschutz mehr. Nutzungslizenzen sind Schall und Rauch.
[*]Nicht jede Fotografie gilt automatisch als urheberrechtlich zu schützendes Werk. Allerdings besteht der Urheberschutz bei bestimmten professionellen Akteuren (hier: der Fotograf) automatisch.
Das Wem, Wieviel, Wann, Wozu und Wie zu bestimmen ist aber nicht jedermannns Sache und ist nicht leicht.
Darum ist das Richtige selten, lobenswert und schön.