Ihr denkt alle viel zu sehr um die Ecke.reox hat geschrieben:31.03.2021 08:21:22Was ich mich da aber frage: wie weise ich vor Gericht (oder meinem Kunden dem ich das zertifiziere) sicher nach, dass ich die Platte 1, 2, ..., 9 oder drölf mal überschrieben habe?
Bzw wie kann es mir ein Gutachter nachweisen?
Wenn eine Firma alte Festplatten loswerden will, kann sie entweder die alten Platte gebraucht verkaufen oder sie einem Aktenvernichter übergeben.
Wenn die Firma die gebrauchten Platten selbst verkaufen will, wird sie auch dafür Sorge tragen, die Platten entsprechend zu löschen (einmaliges Nullen reicht). Danach kann keiner mehr alte Daten rekonstruieren und man braucht auch nichts zu beweisen. Es wird hier also nie zu einem Prozeß kommen können.
Wenn die Firma die gebrauchten Platten einem Datenvernichter übergibt, gibt es eine Übergabebescheinigung. Was der Dienstleister mit den Platten macht, ist nicht mehr in seiner Kontrolle. Wenn dabei einzelne Platten ihren Weg ungelöscht auf Ebay finden, dann ist der Dienstleister dran.
Wenn ein Mitarbeiter (egal ob ursprüngliche Firma oder Dienstleister) mit krimineller Energie Platten irgendwo abzweigt und selbst "vermarktet", ohne sie zu löschen, haftet dieser kriminelle Mitarbeiter. Das wird mit Sicherheit in einer fristlosen Kündigung und einer Anzeige wegen Diebstahls enden.
Letzten Endes ist es eine Frage des Preises. Platten mechanisch zu zerstören ist nunmal um ein vielfaches weniger zeitaufwändig und somit billiger als Platten irgendwo anzuhängen und diese zu nullen, mit anschließender Verifizierung, daß wirklich nur noch Nullen gelesen werden können.
Bei Platten, die noch mit Daten ihren Weg zu Ebay finden, ist es keine Frage, ob jemand die Platte neunmal mit Zufallszahlen überschrieben hat, da wurde einfach gar nichts mit der Platte gemacht. Dabei erübrigt sich auch die Frage, ob man es "richtig" oder "falsch" gelöscht hat, und das ist sogar technisch unbedarften Juristen klar.